Imkerverein Dornum

Imkerfreunde
Dornum, Holtriem und Umgebung

seit 1934

"Hättest du den Bauern nicht,
hättest du kein Brot.
Gäbe es die Bienen nicht,
litt der Bauer Not
!
"

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      ...Varoa- Behandlung  
      ...Amerikanische Faulbrut  

Grundsätzlich gilt:

"Wandern nur mit gesunden Bienenvölkern!"

Aktuell:

---Aufgehoben---Schreiben des Veterinäramtes JadeWeser (12. März 2020)---Aufgehoben---

In Bereichen der hiesigen Imkervereine sind Spuren der Amerikanischen Faulbrut nachgewiesen worden. Das hat dazu geführt, dass das Veterinäramt JadeWeser (Zweckverband der Landkreise Friesland, Wesermarsch, Wittmund und der Stadt Wilhelmshaven) bezüglich Bienenwanderung ein Informationsschreiben herausgegeben hat, das von den Wanderimkern unbedingt zu beachten ist, weil es besondere Auflagen enthält und bei Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Das Schreiben kann unter diesem Link als PDF-Datei heruntergeladen werden


Zuständigkeiten und Ansprechpartner für den Bereich des Imkervereins Dornum

Zur Wanderung ist eine Genehmigung erforderlich. Das erforderliche Formblatt zur Genehmigung der Wanderung (Standkarte)
kann bei der Wanderwartin oder dem zuständigen Veterinäramt angefordert werden. Sie ist per Durchschrift in dreifacher Ausfertigung auszufüllen und vom Wanderimker unterschrieben an die Wanderwartin zurückzugeben. Dabei wird auch das Wandervorhaben besprochen und ggf. vor Ort abgestimmt.

Wanderwartin:
Hilke Ahrenholz
Dorfstraße 26
26553 Nessmersiel
Tel: 04933/991500

Veterinäramt Wittmund
Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
Regionalstelle Wittmund
Am Markt 9
26409 Wittmund
Tel: 04462/86-1405
E-Mail: veterinaeramt@jade-weser.de

Veterinäramt Aurich
Veterinäramt Aurich
Fischteichweg 7 - 13
26603 Aurich
Tel.: 04941/163900

Verbringen von Bienenvölkern:
Das Bieneninstitut Celle informiert

"Bienenwanderung - das Verbringen von Bienenvölkern aus rechtlicher Sicht"

über Grundlagen und gibt Verhaltensregeln zum Wandern mit Bienenvölkern.

 

Wanderempfehlung:

Eine Wanderung dient dazu, die Völker während der Vegetationsperiode an ergiebige Trachtquellen heranzubringen, um gute Honigerträge zu erzielen oder den Bienen günstige Überwinterungs-und Entwicklungsbedingungen zu bieten. Hierzu sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und Empfehlungen zu beherzigen.
1. Einhaltung der Bienenseuchenverordung (BSVO)
1.1. Gesundheitsbescheinigung für: Wanderung, Bienenverkauf, Belegstellenbesuch, Bienenmärkte
Nach der bundesweit geltenden BSVO wird für Bienen, die an einen anderen Ort verbracht werden laut § 5 (1) eine Gesundheitsbescheinigung verlangt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut (AFB) befunden worden sind und der Standort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Name und Anschrift des Imkers sowie die Gesundheitsbescheinigung im Original oder als Kopie (nach Vorgaben des zuständigen Veterinäramtes) sind am Wanderstand anzubringen. Die Gesundheitsbescheinigungspflicht gilt für jede Ortsveränderung, wie z.B. Wanderungen, Bienenverkauf, Belegstellenbeschickung, Bienenmärkte usw.. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 01. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. Für Wanderungen in andere Bundesländer muss die Gesundheitsbescheinigung des amtlich bestellten Bienensachverständigen durch das Veterinäramt mit Unterschrift und Amtsstempel bestätigt werden.
1.2. Untersuchung der Völker im zeitigen Frühjahr bei Bienenflug
Der günstigste Zeitraum für die Untersuchung von Bienenvölkern ist das zeitige Frühjahr, sobald die Völker drei und mehr Brutwaben pflegen, ihre volle Stärke jedoch noch nicht erreicht haben und vor allem die Honigräume noch nicht aufgesetzt sind. Mit dem für den derzeitigen Standort der Bienenvölker zuständigen Bienensachverständigen (zu finden im Imkerkalender oder zu erfragen beim zuständigen Veterinäramt) ist rechtzeitig ein Termin zur Untersuchung der Völker abzusprechen. Das Gesundheitszeugnis wird immer für alle Völker eines Standes ausgestellt, unabhängig davon, ob alle oder nur einzelne Völker an einen anderen Ort verbracht werden sollen. Das Gesundheitszeugnis gilt auch für die aus den untersuchten Völkern erstellten Ableger.
1.3. Vor der Wanderung Faulbrutfreiheit beim Veterinäramt am Zielort erfragen, Wanderung ankündigen und Zeugnisverbleib absprechen
Das Einwandern mit Bienen in ein bestehendes Seuchensperrgebiet ist nach der BSVO verboten. Aus diesem Grund ist es ratsam, die aktuelle Seuchensituation beim Veterinäramt am Zielort abzuklären. Dabei ist auch zu erfragen, ob es genügt das Gesundheitszeugnis am Wanderstand (witterungsbeständig) anzubringen (übliche Verfahrensweise), oder ob auf eine Vorlagepflicht beim Veterinäramt oder an anderer Stelle (z.B. dem örtlichen, amtlich bestellten Bienensachverständigen -BSV) bestanden wird. Ein quittiertes Gesundheitszeugnis kann auch ein Nachweis der Völkerzahl im Schadensfall sein (Diebstahl, Frevel, etc.)
1.4. Nach Trachtende unverzüglich abwandern
Ist eine angewanderte Tracht beendet, sollten die Völker aus seuchenhygienischen Gründen umgehend in eine bessere Trachtlage bzw. an den Überwinterungsstandort transportiert werden. Das mindert die Übertragung von Krankheitserregern und Parasiten (z.B. Varroamilben) durch Räuberei, besonders bei Trachtlosigkeit und erhält den Imkerfrieden.
2. Konfliktvermeidung am Wanderplatz
2.1. Rücksicht nehmen auf öffentliche und private Interessen
Zunächst muss vom Grundstückseigentümer (wenn nicht bekannt zu erfragen bei den Gemeinden) die Zustimmung für das Aufstellen von Bienenvölkern eingeholt werden. Dabei wird die Pacht (Honig, Bargeld, etc.) als Gegenleistung, öder eine Bestäubungsprämie in der ortsüblichen Höhe vereinbart. Vor der Aufstellung von Bienenvölkern ist abzusichern, dass es nicht zu Beeinträchtigungen von privaten und öffentlichen Interessen am Aufstellungsplatz kommen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung von Straßen, Wegen, Gebäuden und land- bzw. forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen etc., nicht wesentlich beeinträchtigt werden, etwa durch die Völkeraufstellung, den Bienenflug oder den regelmäßigen Zugang zu den Völkern. Die Absprache regelmäßiger Fahrzeiten vermeidet unnötigen Ärger mit den Anliegern und der Jagd.
2.2. Rücksicht nehmen auf die Belange von Bienen und lmkerkollegen
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer Massentracht beliebig viele Völker aufgestellt werden können. Andererseits erzeugt eine sehr hohe Völkerdichte auf zu engem Raum Konkurrenzdruck der Völker untereinander, bedingt durch Nahrungskonkurrenz und Räubereistress bei ausbleibender oder beendeter Tracht. In den Wandergebieten darf deshalb das Aufwandern nicht zu (für Bienen) unerträglichen und somit unverantwortlichen Völkermassierungen führen! Als Richtzahl für die Aufstellung von Bienenvölkern je Wanderplatz (der Radius von ca. 100 m =3,14 ha) kann von bis zu 40 Völkern ausgegangen werden. Wanderbienenstände sollten also mindestens 200 m von einander entfernt sein.
2.3. Wanderplatzsuche mit Hilfestellung der örtlichen Imkervereine Die Imkervereine sind angehalten, dem Wanderimker bei der Suche nach einem geeigneten Aufstellungsplatz in den Trachtgebieten vor Ort Hilfestellung zu geben. Dazu sind in vielen Regionen Imker benannt, die als Wanderwarte in Anspruch genommen werden können. Die Wanderwarte informieren über Wanderplätze und Trachtaussichten und achten auf lockere Verteilung der Wanderstände, um Völkermassierungen zu vermeiden. Die Wanderwarte und ihre Stellvertreter sind dem Verzeichnis der Wanderwarte des Imkerkalenders zu entnehmen.

(Quelle: Landesverband der Imker Weser-Ems e.V.)

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