Wanderempfehlung:
Eine Wanderung dient dazu, die Völker während der Vegetationsperiode an ergiebige Trachtquellen heranzubringen, um gute Honigerträge
zu erzielen oder den Bienen günstige Überwinterungs-und Entwicklungsbedingungen zu bieten.
Hierzu sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und Empfehlungen zu beherzigen.
1. Einhaltung der Bienenseuchenverordung (BSVO)
1.1. Gesundheitsbescheinigung für: Wanderung, Bienenverkauf, Belegstellenbesuch, Bienenmärkte
Nach der bundesweit geltenden BSVO wird für Bienen, die an einen anderen Ort verbracht werden laut § 5 (1)
eine Gesundheitsbescheinigung verlangt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei
von Amerikanischer Faulbrut (AFB) befunden worden sind und der Standort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk
liegt. Name und Anschrift des Imkers sowie die Gesundheitsbescheinigung im Original oder als
Kopie (nach Vorgaben des zuständigen Veterinäramtes) sind am Wanderstand anzubringen.
Die Gesundheitsbescheinigungspflicht gilt für jede Ortsveränderung, wie z.B. Wanderungen, Bienenverkauf,
Belegstellenbeschickung, Bienenmärkte usw.. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 01. September des
vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. Für Wanderungen in andere
Bundesländer muss die Gesundheitsbescheinigung des amtlich bestellten Bienensachverständigen durch das
Veterinäramt mit Unterschrift und Amtsstempel bestätigt werden.
1.2. Untersuchung der Völker im zeitigen Frühjahr bei Bienenflug
Der günstigste Zeitraum für die Untersuchung von Bienenvölkern ist das zeitige Frühjahr, sobald die Völker
drei und mehr Brutwaben pflegen, ihre volle Stärke jedoch noch nicht erreicht haben und vor allem die
Honigräume noch nicht aufgesetzt sind. Mit dem für den derzeitigen Standort der Bienenvölker zuständigen
Bienensachverständigen (zu finden im Imkerkalender oder zu erfragen beim zuständigen Veterinäramt) ist
rechtzeitig ein Termin zur Untersuchung der Völker abzusprechen.
Das Gesundheitszeugnis wird immer für alle Völker eines Standes ausgestellt, unabhängig davon, ob alle oder
nur einzelne Völker an einen anderen Ort verbracht werden sollen. Das Gesundheitszeugnis gilt auch für die
aus den untersuchten Völkern erstellten Ableger.
1.3. Vor der Wanderung Faulbrutfreiheit beim Veterinäramt am Zielort erfragen, Wanderung ankündigen und Zeugnisverbleib absprechen
Das Einwandern mit Bienen in ein bestehendes Seuchensperrgebiet ist nach der BSVO verboten. Aus diesem
Grund ist es ratsam, die aktuelle Seuchensituation beim Veterinäramt am Zielort abzuklären. Dabei ist auch zu
erfragen, ob es genügt das Gesundheitszeugnis am Wanderstand (witterungsbeständig) anzubringen (übliche
Verfahrensweise), oder ob auf eine Vorlagepflicht beim Veterinäramt oder an anderer Stelle (z.B. dem örtlichen,
amtlich bestellten Bienensachverständigen -BSV) bestanden wird.
Ein quittiertes Gesundheitszeugnis kann auch ein Nachweis der Völkerzahl im Schadensfall sein (Diebstahl,
Frevel, etc.)
1.4. Nach Trachtende unverzüglich abwandern
Ist eine angewanderte Tracht beendet, sollten die Völker aus seuchenhygienischen Gründen umgehend in eine
bessere Trachtlage bzw. an den Überwinterungsstandort transportiert werden. Das mindert die Übertragung von
Krankheitserregern und Parasiten (z.B. Varroamilben) durch Räuberei, besonders bei Trachtlosigkeit und erhält
den Imkerfrieden.
2. Konfliktvermeidung am Wanderplatz
2.1. Rücksicht nehmen auf öffentliche und private Interessen
Zunächst muss vom Grundstückseigentümer (wenn nicht bekannt zu erfragen bei den Gemeinden) die
Zustimmung für das Aufstellen von Bienenvölkern eingeholt werden. Dabei wird die Pacht (Honig, Bargeld,
etc.) als Gegenleistung, öder eine Bestäubungsprämie in der ortsüblichen Höhe vereinbart.
Vor der Aufstellung von Bienenvölkern ist abzusichern, dass es nicht zu Beeinträchtigungen von privaten und
öffentlichen Interessen am Aufstellungsplatz kommen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung von
Straßen, Wegen, Gebäuden und land- bzw. forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen etc., nicht wesentlich
beeinträchtigt werden, etwa durch die Völkeraufstellung, den Bienenflug oder den regelmäßigen Zugang zu den
Völkern. Die Absprache regelmäßiger Fahrzeiten vermeidet unnötigen Ärger mit den Anliegern und der Jagd.
2.2. Rücksicht nehmen auf die Belange von Bienen und lmkerkollegen
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer Massentracht beliebig viele Völker aufgestellt werden
können. Andererseits erzeugt eine sehr hohe Völkerdichte auf zu engem Raum Konkurrenzdruck der Völker
untereinander, bedingt durch Nahrungskonkurrenz und Räubereistress bei ausbleibender oder beendeter Tracht.
In den Wandergebieten darf deshalb das Aufwandern nicht zu (für Bienen) unerträglichen und somit
unverantwortlichen Völkermassierungen führen! Als Richtzahl für die Aufstellung von Bienenvölkern je
Wanderplatz (der Radius von ca. 100 m =3,14 ha) kann von bis zu 40 Völkern ausgegangen werden.
Wanderbienenstände sollten also mindestens 200 m von einander entfernt sein.
2.3. Wanderplatzsuche mit Hilfestellung der örtlichen Imkervereine
Die Imkervereine sind angehalten, dem Wanderimker bei der Suche nach einem geeigneten Aufstellungsplatz in
den Trachtgebieten vor Ort Hilfestellung zu geben. Dazu sind in vielen Regionen Imker benannt, die als
Wanderwarte in Anspruch genommen werden können. Die Wanderwarte informieren über Wanderplätze und
Trachtaussichten und achten auf lockere Verteilung der Wanderstände, um Völkermassierungen zu vermeiden.
Die Wanderwarte und ihre Stellvertreter sind dem Verzeichnis der Wanderwarte des Imkerkalenders zu
entnehmen.
(Quelle: Landesverband der Imker Weser-Ems e.V.)
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